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Annika Krawczyk

Alles neu in 2024? Kapitalerträge und Steuern

Ein Gastbeitrag von Steuerberaterin Annika Krawczyk (Partnerin bei der Wirtschaftskanzlei Beer, Gast & Partner). Schwerpunkte von Annika Krawczyk sind Steuerberatung, Wirtschafts- und Unternehmensberatung und Digitalisierung.

Unterstützend zu einer kleine Podcast-Serie zum Jahresstart 2024 geht dieser Gastbeitrag von Steuerberaterin Annika Krawczyk auf Wissenswertes rund um Kapitalerträge und Steuern – nicht nur zum Jahresstart 2024 – ein.

 

Sparerpauschbetrag – Freibetrag auf Kapitalerträge

Bei Unverheirateten liegt der Sparerpauschbetrag bei EUR 1.000,00, bei Verheirateten bei EUR 2.000,00. Bis zu diesem Betrag fallen auf Kapitalerträge keine Steuern an (Freibetrag auf Kapitalerträge).

 

Freistellungsauftrag – Vorsicht bei mehreren Geldinstituten

Freistellungsaufträge können bis zur Höhe des Sparerpauschbetrages vergeben werden. Eine Verteilung des Sparerpauschbetrages auf verschiedene Geldinstitute ist möglich. Wichtig ist es aber, darauf zu achten, dass die Summe aller Freistellungsaufträge die Höhe des Sparerpauschbetrages nicht übersteigt.

 

Abgeltungssteuer – kein Eigenhandlungsbedarf

Bei Zinserträgen über dem erteilten Freistellungsauftrag führt die Depotstelle/die Bank Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% bereits vor Auszahlung der Zinserträge, also bereits an der Quelle (deshalb auch Quellensteuer genannt), an die Finanzbehörde ab. Deshalb ist die/der Steuerpflichtige nicht verpflichtet die Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung anzugeben, da bereits die Steuer abgeführt wurde. Im Steuerrecht sagt man, die Steuer wurde bereits abgegolten.

 

Jahressteuerbescheinigung – werden zur Verfügung gestellt

Die Depotstelle/die Bank stellt Jahressteuerbescheinigungen aus. Die Jahressteuerbescheinigungen sind von den Geldinstituten so vorbereitet, dass die Beträge einfach in der Einkommensteuer-Erklärung in die Anlage KAP übertragen werden können.

 

Günstigerprüfung – kann sich lohnen

Wenn der persönliche Einkommensteuersatz der/des Steuerpflichtigen unter 25% liegt, kann sich die/der Steuerpflichtige, die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer durch Einreichung der Einkommensteuer-Erklärung zurückholen. In der Anlage KAP muss dafür das Feld für die Günstigerprüfung angekreuzt werden.

 

Vorabpauschale – Achtung erste Auswirkungen in 2024

Thesaurierende Fonds (Fonds, bei denen die erwirtschafteten Gewinne wieder direkt dem Fonds zufließen) werden ebenfalls besteuert. Das Investmentsteuergesetz ist bereits seit dem 01.01.2018 in Kraft. Aber erst durch das gestiegene Zinsniveau müssen die Fondsgesellschaften erstmalig im Januar 2024 die Vorabpauschalen auf thesaurierende Fonds ermitteln und abführen. Anlegerinnen und Anleger müssen die von den Depotstellen verauslagte Vorabpauschale ebenfalls erstmalig Anfang 2024 der Depotstelle zurückzahlen. Das ist eine neue Erfahrung für Depotinhaberinnen und Depotinhaber! In der Regel wird der Betrag von dem Verrechnungskonto der entsprechenden Depotstelle direkt abgebucht. Die gezahlte Vorabpauschale wird in der Jahressteuerbescheinigungen der Depotstellen/ der Banken ausgewiesen und in der Einkommensteuer-Erklärung in die Anlage KAP INV eingetragen.

 

 

Weiterführende Links:

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