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Auswirkung der sog. „Vorabpauschale“ (Besteuerung)

Bild: olia danilevich | Pexels.com

Die bisher aufwendige Besteuerung von sog. „thesaurierenden Fonds“ (also Fonds, bei denen die erwirtschafteten Gewinne wieder direkt dem Fonds zufließen) wurde am 01.01.2018 mit dem – damals neu eingeführten Investmentsteuergesetz (InvStRefG) abgelöst. Die Auswirkungen dieser grundlegenden Änderung sind aber im Januar 2024 erstmalig in den Depots spürbar.

 

Vorabpauschale – wieso ist das so?

Es gab bis 2022 keine bzw. kaum Zinsen (Stichworte: Niedrigzinsniveau; negative Zinsen). Das hat sich geändert. Durch das gestiegene Zinsniveau müssen die Fondsgesellschaften erstmalig im Januar 2024 die Vorabpauschalen ermitteln und abführen – und zwar für alle inländischen und ausländischen Investmentfonds, die keine oder nur eine geringe Ausschüttung im Kalenderjahr vorgenommen haben.

 

Wobei handelt es sich bei der Vorabpauschale?

Bei der Vorabpauschale handelt es sich um eine Besteuerungsgrundlage. Es ist eine pauschalisierte Mindestrendite, die sich am Basiszinssatz der risikolosen Marktverzinsung der Bundesbank orientiert. Dieser Basiszinssatz wird jährlich am 2. Kalendertag des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr ermittelt. Erhoben wird die Vorabpauschale nur dann, wenn eine positive Wertentwicklung bei einem Investmentfonds vorliegt. Die Vorabpauschale ist somit auf den Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr begrenzt. Erstmalig seit 2018 ist der von der deutschen Bundesbank für das Jahr 2023 ermittelte Basiszinssatz im Plus. Es gibt also erstmalig einen „positiven Basiszinssatz“.

 

TIPP: Hören Sie die aktuelle Podcast Folge zu diesem Thema mit Steuerberaterin Annika Krawczyk aus Hamburg. Lesen Sie den entsprechenden Gastbeitrag der Steuerexpertin auf unserem Blog.

 

Wie funktioniert das mit der Vorabpauschale praktisch?

Die Besteuerung von Kapitalanlagen erfolgt grundsätzlich da, wo sie entsteht – im Depot, wo Kapitalanlagen „gelagert“ werden. Deshalb wird bei der sog. „Kapitalertragssteuer“ (KAP) auch von „Quellensteuer“ gesprochen – weil sie an der Quelle erhoben und „abgeführt“, also an die Steuerbehörde überwiesen wird. Im Fall der Vorabpauschalen werden diese – erstmalig also Anfang Januar 2024 – zunächst von den Depotstellen verauslagt und an das Finanzamt in Summe überwiesen. Diese „Steuerschuld“ (sofern die Fonds im Plus waren – von den Depotstellen verauslagte Steuer) wird dann in der Regel von dem Verrechnungskonto der Anlegerin bzw. des Anlegers bei der entsprechenden Depotstelle direkt abgebucht. Bei einigen Depotstellen erfolgt die Abbuchung auch von Ihrem Referenzkonto (Ihr Girokonto, das bei der Depotstelle hinterlegt ist). Die entsprechend bezahlte Vorabpauschale wird in der Jahressteuerbescheinigung der jeweiligen Depotstelle ausgewiesen. Bei der jährlichen Einkommensteuer-Erklärung werden die entsprechenden Angaben dann in die Anlage KAP INV eingetragen.

 

TIPP: Rufen Sie die Jahressteuerbescheinigung Ihrer Depotstelle jeweils online bei Ihrer Depotstelle aus Ihrem digitalen Postfach ab. Sie finden dort die Bescheinigung in der Regel ab Ende März eines jeden Kalenderjahres als PDF zum Abruf. Reichen Sie diese Bescheinigung dann mit Ihren Unterlagen für Ihre Einkommenssteuererklärung des Vorjahres entsprechend weiter. Bei Fragen wenden Sie sich an die Steuerberaterin, den Steuerberater Ihres Vertrauens.

 

Weiterführende Links:

Gastbeitrag Alles neu 2024 Kapitalerträge und Steuern