Erbe(n) und vererben Gastbeiträge

Vorsorgevollmacht – wichtiger Bestandteil der Vorsorgeplanung

Bild: Andreas Breitling | Pixabay.com
Ein Gastbeitrag von Vera Veigl, Rechtsanwältin, Familienkanzlei im Alstertal

 


Anknüpfend an den ersten Beitrag dieser kleinen Serie „Vorsorgeplanung – Ein Überblickgeht dieser Gastbeitrag von Vera Veigl näher auf die General- und Vorsorgevollmacht ein.

 

Generell besteht immer die Möglichkeit Einzel- und Spezialvollmachten für verschiedene Situationen zu erteilen. Unabhängig davon handelt es sich bei der General- und Vorsorgevollmacht um eine Vollmacht für den Fall einer Notsituation. Sie gibt dem/der Bevollmächtigten die Möglichkeit, Rechtshandlungen für den/die Vollmachtgeber*in wahrzunehmen. Die Generalvollmacht ist also in der Geschäftswelt das „rechtliche Können“ einer Vertretung für den/die Vollmachtgeber*in und dient der Vermeidung einer Betreuer*innen-Bestellung.

 

Risikoabsicherung für dauerhafte oder vorübergehende Hilfsbedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit

Bei der Frage, ob und in welcher Form eine Vorsorgevollmacht errichtet werden soll, ist Folgendes zentral zu bedenken: Im Fall der – dauerhaften oder auch vorübergehenden – Hilfsbedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit können die eigenen Rechtshandlungen nicht (mehr) vorgenommen werden. Die Vertretung im Rechtsgeschäft ist NUR auf Basis und im Rahmen einer wirksamen Generalvollmacht möglich: Wichtig: das gilt entgegen einem weit verbreiteten Irrtum auch für Ehepartner*innen untereinander.

 

Weit verbreiteter Irrtum: Ehepartner*innen brauchen keine Vollmachten

Dies macht eine rechtliche Beratung so zentral. In der rechtlichen Beratung wird ausführlich und abgestimmt auf die konkrete Lebenssituation eingegangen. So lässt sich das Spannungsfeld zwischen Risiken und Nutzen von Vollmachten gerade auch im Hinblick auf die Missbrauchsgefahr und die Notwendigkeit weitreichender Vollmachtserteilung zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit individuell aufzeigen und klären.

 

Standardisierte Formulare können unwirksame Formulierungen enthalten

Zu warnen ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor der Erteilung von Vollmachten mithilfe von standardisierten Formularen zum Ankreuzen. Diese enthalten teilweise unwirksame Formulierungen, durch die die Wirksamkeit der gesamten Vollmachtserteilung gefährdet sein kann.

 

Darüber hinaus fehlt aber auch die dringend anzuratende Beratung über Umfang und Grenzen der Vollmacht sowie Formerfordernisse.

 

 

General- und Vorsorgevollmacht vs. Patientenverfügung

In der täglichen Beratung ist regelmäßig festzustellen, dass Mandant*innen die Abgrenzung der General- und Vorsorgevollmacht von der Patientenverfügung nicht klar ist. So kommt es häufig vor, dass die Regelungsbereiche deutlich zu eng, zu weit oder vermischt angedacht werden.

 

Ein weiterer bedeutender Punkt ist für Immobilienbesitzer*innen das Formerfordernis für Vollmachten. Ohne eine notarielle Vollmacht ist für den/die Bevollmächtigten, häufig der/die mit in der Immobilie wohnende Ehepartner*in, die Handlungsfähigkeit in Bezug auf Darlehensverbindlichkeiten oder sogar den Verkauf der Immobilie nicht gegeben.

 

Eine General- und Vorsorgevollmacht kann auf bestimmte Rechtsgeschäfte beschränkt werden. Allerdings ist zur Gewährleistung der Wirksamkeit keine Einschränkung auf bestimmte Lebenssituationen der Vollmachtgeber*innen möglich. Denn:  die Nachvollziehbarkeit für den Rechtsverkehr wäre nicht gegeben, so dass die Vollmacht im Ergebnis nicht einsetzbar wäre.

 

Vorsorgevollmachten bieten Spielraum für individuelle Regelungen

Möglich sind aber Einschränkung oder Anweisungen hinsichtlich der General- und Vorsorgevollmacht im Innenverhältnis zu den Bevollmächtigten. Diese Regelungen sind abgestimmt auf die Bedürfnisse und Wünsche der Vollmachtgeber*innen auf jeden Fall Bestandteil einer rechtlichen Beratung.

 

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