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Funktionelle Invaliditätsabsicherung (FIV)

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Diese Art der Versicherung bietet eine Absicherung gegen Invalidität durch Unfall oder Krankheit während des Erwerbslebens. Dabei ist die Leistung unabhängig vom Beruf und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Für manche kann dies eine interessante Ergänzung zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) oder auch zur Unfallversicherung mit Kapitalzahlung sein. Es gibt gewisse Ähnlichkeiten zu einer Grundfähigkeitsversicherung (GU). Wie bei einer GU kann bei einer funktionellen Invaliditätsabsicherung (FIV) auch die vereinbarte Monatsrente durch den Verlust bestimmter Grundfähigkeiten ausgelöst werden, die aufgrund von einem konkreten Ereignis eintreten. Zusätzlich leistet die FIV aber auch noch bei:

  • Unfall mit bleibender Invalidität als Folge
  • Organschäden
  • schweren Erkrankungen
  • Eintritt des Pflegefalls

 

Leistungsfall-Definition

  1. Unfall mit bleibender Invalidität als Folge

 

  1. Verlust von Grundfähigkeiten

>> Voraussetzung für die Leistung ist, dass die versicherte Person eine bestimmte Fähigkeit verliert, die sie oder er im täglichen Leben benötigt. Die Anzahl der versicherten Grundfähigkeiten, aber auch deren Definition und Umfang unterscheidet sich teilweise stark, abhängig vom gewählten Versicherer. Beispiele für Leistungsauslöser sind:

  • Verlust der Grundfähigkeit des
  • Sehens
  • Hörens
  • Sprechens
  • Gebrauchs einer Hand
  • Gebrauchs beider Arme
  • Kniens oder Bückens
  • Gebrauchs der Beine
  • Verlust der Eignung, ein Auto zu führen
  • Verlust der geistigen Leistungsfähigkeit

 

  1. Der Eintritt einer irreversiblen, klar definierten Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der folgenden beispielhaft beschriebenen Organe bzw. einer definierten Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten:
  • Erkrankungen des Gehirns
  • Erkrankungen des zentralen Nervensystems
  • Herzinfarkt
  • andere Herzerkrankungen
  • Nierenerkrankungen
  • Lungenerkrankungen
  • Lebererkrankungen

 

  1. Rentenleistung bei Feststellung einer Krebserkrankung

 

  1. Pflegebedürftigkeit: Die versicherte Person wird während der Vertragslaufzeit in Pflegegrad 2 oder höher nach deutschem Sozialgesetzbuch eingestuft.