Familie und Co.

Kinderzulage? Da war doch was mit Riester…

Foto: Josh Willink (Pexels.com)

Die Kinderzulage bei Riester gibt es für den berechtigten Elternteil -solange ein Kind in Ausbildung ist. Das kann bis zum 25. Lebensjahr des Kindes sein. Wenn das Kind eine Ausbildung macht, dann ist es sogar selbst förderberechtigt. Für alle, die noch unter 25 Jahre alt sind und mit einer Ausbildung starten – gibt es zusätzlich einen einmaligen „Berufseinsteigerbonus“ in Höhe von 200 € direkt in den Vertrag bezahlt vom Staat.

Die Zulage(n) gibt es vom Staat direkt in den eigenen Vertrag, wenn man einen Riester-Vertrag abschließt und zum zulagenberechtigen Personenkreis gehört.

Wer ist das?
Unmittelbar zulagenberechtigte Personen sind u.a. Arbeitnehmer in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, Beamte, ALG I und ALG-II Bezieher und Menschen die arbeitssuchend gemeldet sind.

Wichtig zu wissen:
Auch wenn man nicht unmittelbar Anspruch auf Förderung hat, kann man Zulagen erhalten. Denn: wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin unmittelbar förderberechtigt ist und einen „Riester-Vertrag“ hat, ist man mittelbar zulagenberechtigt. Diese Personen müssen nur einen jährlichen Mindestbetrag von 60 Euro einbringen, um voll zu profitieren.

Riester erklärt in einem Satz:


Man bekommt jährlich 175 EUR Grundzulage vom Staat plus 300 EUR bzw. 185 EUR (für vor 2008 geborene Kinder) Kinderzulage pro Kind – solange es Kindergeld gibt.

Um die Zulagen zu erhalten muss man jedes Jahr 4% seines rentenversicherungspflichtigen Bruttoverdienstes des Vorjahres  in einen „Riester-Vertrag“ einzahlen – maximal 2.100 Euro abzüglich der Zulagen.

Hier ein kleines Rechenbeispiel:
Verdient man z.B. 40.000 EUR/Jahr, davon 4% =  1.600 EUR – Zulage (z.B.: 175 EUR) verbleiben 1.425 EUR Beitrag – d.h. im Monat wären das 119 EUR (um die volle Zulage zu erhalten). Der Beitrag würde monatlich abgebucht.

Der gesetzliche jährliche Mindestbeitrag beträgt 60 EUR, der maximal geförderte jährliche Beitrag beträgt 1.925 EUR (d.h. 2.100 EUR – 175 EUR Zulage) – wenn keine Kinder da sind (dann wäre es noch weniger s.o.).

Beiträge, die über das Minimum hinausgehen (im Beispiel 119 Euro/Monat) – können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Aber nur bis zu dem Maximalbetrag (2.100 EUR abzüglich Zulage/n).

Und besonders komfortabel: Bei der Veranlagung prüft das Finanzamt dann automatisch, ob es bei den Zulagen bleibt oder ob zusätzlich noch eine Steuerersparnis zu gewähren ist (sog. Günstigerprüfung).

Das bedeutet: Bei der Günstigerprüfung wird zunächst die fiktive Steuerersparnis durch Abzug der kompletten Beiträge und Zulagen als Sonderausgaben berechnet. Ist die berechnete Steuerersparnis geringer als die gewährten Zulagen, wird keine zusätzlichen Steuerersparnis ausgelöst. Übersteigt die Steuerersparnis die gewährten Zulagen, wird zusätzlich zu den Zulagen die Differenz zwischen Zulagen und Steuerersparnis über die Einkommensteuererklärung erstattet.

Die Frage ob sich Riestern lohnt lässt sich einfach mit Ja, aber auch mit dem folgenden Rechenbeispiel beantworten: Bei 1.975 EUR Einzahlung maximal pro Jahr gibt es mindestens 175 EUR vom Staat geschenkt. Das sind fast 9 Prozent Ertrag im ersten Jahr VOR irgendwelchen Erträgen der Kapitalanlage!

Die Beiträge können jederzeit verändert/verringert werden. Dann gilt: Wenn man weniger als den persönlichen Pflichtbeitrag einzahlt, erhält man die Zulagen nur anteilig. Man könnte den Sparplan bei Bedarf auch für eine Zeit stilllegen. In einer solchen Zeit würde man eben einfach keine Förderung bekommen.

Die Rentenzahlungen sind später mit dem persönlichen Steuersatz als Rentner voll zu versteuern. Vorteil: Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung fallen aber keine Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KvdR) auf die Auszahlungen an.