Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist bundesweit einheitlich auf 8.450 EUR im Monat angestiegen. Somit erhalten Arbeitnehmende bei einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) mindestens 44,09 EUR Arbeitgeber Beitrag in den individuellen bAV-Vertrag „geschenkt“; vorausgesetzt, es wird der maximal sozialversicherungsfreie Betrag von 338 EUR genutzt. Unternehmen, die ihren Beschäftigten freiwillig mehr bieten wollen, können diesen Zuschuss auf die volle 8% Grenze ausweiten. Das entspricht 88,17 EUR monatlichem Zuschuss. Mit der sogenannten „Aktivrente“ können nun alle sozialversicherungspflichtig beschäftigen Rentnerinnen und Rentner bis zu 2.000 EUR monatlich einkommenssteuerfrei hinzuverdienen.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist bundesweit einheitlich auf 8.450 EUR im Monat angestiegen. Somit erhalten Arbeitnehmende bei einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) mindestens 44,09 EUR Arbeitgeber Beitrag in den individuellen bAV-Vertrag „geschenkt“; vorausgesetzt, es wird der maximal sozialversicherungsfreie Betrag von 338 EUR genutzt. Unternehmen, die ihren Beschäftigten freiwillig mehr bieten wollen, können diesen Zuschuss auf die volle 8% Grenze ausweiten. Das entspricht 88,17 EUR monatlichem Zuschuss. Mit der sogenannten „Aktivrente“ können nun alle sozialversicherungspflichtig beschäftigen Rentnerinnen und Rentner bis zu 2.000 EUR monatlich einkommenssteuerfrei hinzuverdienen.