Aktuelles Allgemein Blog

2026: Was hat sich geändert?

Bild: Ann H | Pexels.com

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist bundesweit einheitlich auf 8.450 EUR im Monat angestiegen. Somit erhalten Arbeitnehmende bei einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) mindestens 44,09 EUR Arbeitgeber Beitrag in den individuellen bAV-Vertrag „geschenkt“; vorausgesetzt, es wird der maximal sozialversicherungsfreie Betrag von 338 EUR genutzt. Unternehmen, die ihren Beschäftigten freiwillig mehr bieten wollen, können diesen Zuschuss auf die volle 8% Grenze ausweiten. Das entspricht 88,17 EUR monatlichem Zuschuss. Mit der sogenannten „Aktivrente“ können nun alle sozialversicherungspflichtig beschäftigen Rentnerinnen und Rentner bis zu 2.000 EUR monatlich einkommenssteuerfrei hinzuverdienen.